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AGB´S

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des August Schatzl Flexxfitnessstudios, Eichendorffstrasse:23 83395 Freilassing über die Nutzung des Fitnessstudios Flexx Fitness

    2. Der Fitnessstudiobetreiber wird diese AGB im Eingangsbereich des Fitnessstudios aushängen. Für den Fall, dass der Fitnessstudiobetreiber online Vertragsabschlüsse anbietet, sind diese auch auf der Website flexxfitness.com

    3. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit dem Fitnessstudiobetreiber abgeschlossenen Fitnessvertrages zur Betretung und Benutzung des Fitnessstudios berechtigt sind.

    1. Der Vertrag zwischen dem Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied kommt durch Unterfertigung des Fitnessvertrages im Fitnessstudio oder durch Abschluss des Fitnessvertrages über die Website des Fitnessstudiobetreibers („Online-Verträge“) zustande. Für Online-Verträge mit Verbrauchern gelten die Sonderbestimmungen nach Punkt 9. dieser AGB. Einzelvertragliche Regelungen im Fitnessvertrag gehen diesen AGB vor.

    2. Bei Vertragsabschluss ist dem Mitglied eine Kopie des Fitnessvertrages zu übergeben. Dem Mitglied sind auf Wunsch weitere Vertragskopien auszufolgen.

    3. Verträge mit Minderjährigen (unter 18 Jahre) können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden.

  1. Leistungsgegenstand und Leistungsumfang

    1. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Fitnessvertrag sowie den angebotenen und gewählten Zusatzleistungen bzw. -paketen (z.B. Getränkepass, Solarium, Sauna, Personal-Coaching).

    2. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

  2. Nutzung des Fitnessstudios

      1. Jedes Mitglied ist zur Betretung und Nutzung des Fitnessstudios und deren Einrichtungen während der Öffnungszeiten und nach Maßgabe des Fitnessvertrages berechtigt.

      2. Jedes Mitglied erhält bei Vertragsschluss einen Zutrittstransponder. Der Zutrittstransponder ist nicht übertragbar. Jede unbefugte Weitergabe des Zutrittstransponders ist untersagt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zutrittstransponder sorgfältig zu verwahren. Jeder Verlust sowie jede Beschädigung ist dem Fitnessstudiobetreiber unverzüglich zu melden. Bei schuldhaftem Verlust oder schuldhafter Unbrauchbarmachung des Transponders durch das Mitglied ist für die Neuausstellung des Transponders eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10 zu entrichten. Der alte Transponder verliert mit Ausstellung des neuen Transponders seine Gültigkeit.

      3. Der Zutritt zum Fitnessstudio ist ausschließlich mit aufrechter Mitgliedschaft möglich. Begleitpersonen, wie Bodyguards oder Betreuer ist der Zutritt zum Fitnessstudio bis auf Widerruf gestattet.

      4. Eine Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

      5. Alkoholisierten Mitgliedern sowie Mitgliedern, die unter erkennbaren Einfluss von sonstigen Sucht- oder Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt für die Dauer der Beeinträchtigung verweigert werden.

      6. Die Mitnahme von Waffen, Einnahme von alkoholischen Getränken, illegalen Sucht- und Betäubungsmitteln sowie nicht zugelassener leistungssteigernder Mittel in den Räumlichkeiten ist untersagt.

      7. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass Trainer, Betreuungs- und Aufsichtspersonen nicht während der gesamten Öffnungszeit im Fitnessstudio anwesend sind. Eine Einweisung in die Bedienung von Geräten oder Hilfestellung in dieser Zeit ist daher nicht möglich.

      1. Aus hygienischen Gründen ist die Betretung und Nutzung der Trainingsgeräte und Trainingsbereiche nur mit Sportkleidung und sauberen Sportschuhen gestattet. Das Mitglied hat weiters ein Handtuch mitzuführen, welches auf den Einrichtungen oder Matten unterzulegen ist, um Schweiß von diesen hintan zu halten.

      2. Die Mitnahme oder der Verzehr von mitgebrachten Speisen ist untersagt.

      3. Sämtliche Bereiche des Fitnessstudios sind sauber zu halten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

      1. Sämtliche Geräte dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich bei Unkenntnis vor Verwendung eines Trainingsgerätes über die Anwendungshinweise und Bedienungsvorschriften zu informieren und diese bei Verwendung der Geräte zu beachten. Bei diesbezüglichen Unklarheiten, insbesondere vor der ersten Bedienung eines Gerätes ist eine Einweisung des Fitnessstudiobetreibers oder dessen Mitarbeiter einzuholen.

      2. Sämtliche Einrichtungen, Trainingsgeräte und Trainingsbereiche sind pfleglich und schonend zu behandeln.

      3. Mitgebrachte Sachen sind ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Ablagekästen zu verstauen und dürfen nicht im Fitnessstudio zurückgelassen werden.

    1. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

      1. Jedes Mitglied hat unnötigen Lärm, Belästigungen und jede Gefährdung von anderen Mitgliedern zu unterlassen.

      2. Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen anderer Mitglieder ist nur nach deren vorheriger Einwilligung zulässig.

      3. Im Falle von Verletzungen anderer Mitglieder ist jedes Mitglied angehalten, zumutbare Hilfeleistungsmaßnahmen zu setzen und Erste Hilfe zu leisten.

      1. Soweit es zur Einhaltung der in diesen AGB festgelegten Vorschriften erforderlich ist, um Gefahren vorzubeugen, Schäden zu vermeiden und abzuwehren sowie um Belästigungen und Beeinträchtigungen der Gesundheit anderer Mitglieder hintanzuhalten, können der Fitnessstudiobetreiber und seine Mitarbeiter Verhaltensanweisung erteilen. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten. Mitglieder, die diesen Verhaltensanweisungen nicht Folge leisten, können für eine angemessene Dauer des Fitnessstudios verwiesen werden.

      2. Das Anbieten sowie die Abhaltung jeglicher selbstständiger Gewerbeausübung im Fitnessstudio, wie etwa entgeltlichen Coachings, Kurse oder sonstiger kostenpflichtiger Trainingseinheiten bedarf voriger individueller Vereinbarung mit dem Fitnessstudiobetreiber.

      3. Der Fitnessstudiobetreiber ist nicht verpflichtet, die psychische und physische Eignung eines Mitglieds zu überprüfen. Die gewählte Art, der Umfang und die Intensität des Trainings liegen in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitglieds. Es wird dringend empfohlen, das Training stets nach den individuellen körperlichen Fähigkeiten auszurichten und bei Auftreten von Beschwerden die Übungen abzubrechen und gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen.

      4. Der Fitnessstudiobetreiber kann fallweise, unverbindlich und ohne hiezu verpflichtet zu sein, ein Beratungsgespräch mit Trainingsempfehlung durchführen. Allfällige Empfehlungen des Fitnessstudiobetreibers und seiner Mitarbeiter spiegeln die subjektive Einschätzung des Coaches wider; die Auswahl des entsprechenden Trainingsprogramms obliegt stets allein dem Mitglied und liegt in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Ein Beratungsgespräch kann eine ärztliche oder therapeutische Beratung keinesfalls ersetzen. Auf die Abhaltung eines Beratungsgesprächs besteht kein Rechtsanspruch.

    1. Die Öffnungszeiten sind:

Montag – Freitag:                                   06:15 Uhr bis 22:00 Uhr

Samstag,                                             06:15 Uhr bis 20:30 Uhr

Sonntag und Feiertag:                              06:15 Uhr bis 18:00 Uhr

  1. Geringfügige Änderungen der Öffnungszeiten sind zulässig, wenn sich dadurch die tägliche Öffnungszeit – im Vergleich zu den dem Fitnessvertrag zu Grunde liegenden Öffnungszeiten – um nicht mehr als eine Stunde ändert (z.B. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und die wöchentliche Gesamtöffnungszeit dadurch nicht gemindert wird. Geplante Änderungen der Öffnungszeiten sind durch Aushang im Fitnessstudio zumindest vierzehn Tage vor Wirksamwerden zu verkünden.

    1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt (Mitgliedsbeitrag) ist jeweils am 5. eines Monats im Vorhinein zur Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich inkl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn Sie am Fälligkeitstag veranlasst worden ist.

    2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Fitnessstudiobetreiber berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsrückständen können darüber hinaus Betreibungskosten in der Höhe von bis zu € 5 geltend gemacht werden, sofern die Kosten zur Einbringung der Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen.

  1. Vertragsdauer und (vorzeitige) Beendigung des Vertrages

    1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt – so weit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde – 12 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit (das bedeutet, dass der Vertrag mit Ablauf des letzten Tages der Mindestvertragslaufzeit endet) und nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor Vertragsende zugegangen ist oder mitgeteilt wurde.

    2. Der Fitnessstudiobetreiber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ohne an Kündigungsfristen und -termine gebunden zu sein – kündigen, wenn:

      1. das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und der ausständige Mitgliedsbeitrag trotz einer Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen nicht vollständig entrichtet wird;

      2. das Mitglied wiederholt und trotz zweimaliger erfolgloser Abmahnung erneut gegen die Vorschriften zur Nutzung des Fitnessstudios (Punkt 4. dieser AGB) verstößt;

      3. das Mitglied im Fitnessstudio eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, setzt.

    3. Das Mitglied kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit – vorübergehend aussetzen, wenn:

      1. das Mitglied aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles länger als 30 Tage am Training gehindert wird; oder

      2. das Mitglied nach Abschluss des Fitnessvertrages von ihrer Schwangerschaft erfährt.

Die Verhinderung ist durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen. Im Falle der Schwangerschaft ist zur Bescheinigung die Vorlage des Mutter-Kind-Passes oder eines entsprechenden ärztlichen Attests erforderlich.

  1. Für die Dauer der Aussetzung ist das Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Leistungen des Fitnessvertrages können vom Mitglied während der Dauer der Aussetzung nicht in Anspruch genommen werden. Nimmt das Mitglied trotz Aussetzung des Vertrages Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch, kommt es zu keiner Befreiung von der Zahlungspflicht.

  2. Im Falle der Schwangerschaft endet die Verhinderung 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft.

  3. Dauert die Verhinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als 90 Tage an, kann das Mitglied den Vertrag kündigen, ohne an den Kündigungsverzicht, die Kündigungsfristen und Termine gebunden zu sein.

  4. Das Recht beider Vertragsparteien, den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wird durch diese besonderen Kündigungsmöglichkeiten weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Zur Sanierung, Reinigung und Reparatur des Fitnessstudios sind gänzliche Betriebsunterbrechungen bis zum Ausmaß von 14 durchgängigen Kalendertagen, höchstens aber von 21 Kalendertagen pro Jahr möglich. Diese Betriebsunterbrechungen sind mindestens 7 Tage vorab per Aushang im Fitnessstudio bekanntzumachen. Ungeachtet dessen, hat der Fitnessstudiobetreiber Betriebsunterbrechungen auf ein geringstmögliches Ausmaß zu beschränken.

  1. Sonderbestimmungen für Online-Verträge mit Verbraucher

    1. Der Fitnessvertrag kann auch über die Website des Fitnessstudiobetreibers abgeschlossen werden. Mit Anklicken der Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ wird ein verbindliches Angebot zum Abschluss des gewählten Fitnessvertrages abgeben. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots per E-Mail zustande. Eine automatisch generierte E-Mail, mit dem lediglich der Erhalt des Angebots bestätigt wird, gilt nicht als Annahme des Angebots.

    2. Verbraucher können Online-Verträge binnen vierzehn Tagen ab Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Fitnessstudiobetreiber [Widerrufsfrist

    3. Wenn ein Verbraucher den Vertrag widerruft, wird der Fitnessstudiobetreiber sämtliche Zahlungen, die vom Verbraucher geleistet wurden, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung des Widerrufs beim Fitnessstudiobetreiber eingegangen ist, zurückzahlen. Für diese Rückzahlung verwendet der Fitnessstudiobetreiber dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

  2. Änderung der AGB

    1. Der Fitnessstudiobetreiber behält sich das Recht vor, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorzunehmen.

    2. Der Fitnessstudiobetreiber wird das Mitglied rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderungen davon informieren. Die Verständigung kann auch per E-Mail erfolgen.

    3. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn das Mitglied den Änderungen nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Verständigung erkennbar widerspricht. Der Fitnessstudiobetreiber wird das Mitglied gesondert darauf hinweisen, dass die Änderungen mangels rechtzeitigen Widerspruchs als genehmigt gelten.

    4. Eine Änderung der Punkte 3.1, 4.1.1 und 5. dieser AGB ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds möglich.

    1. Das Mitglied hat bei Abschluss des Fitnessvertrages wahrheitsgemäße Angaben über vertragsrelevante persönliche Daten zu machen. Das Mitglied hat dem Fitnessstudiobetreiber jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse, Bankverbindung, etc.) unverzüglich bekanntzugeben.

    2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der AGB im Übrigen unberührt.

    3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.

    4. Gegenüber Mitgliedern, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht in Deutschland beschäftigt sind sowie gegenüber Unternehmern ist jenes Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Fitnessstudiobetreibers liegt.

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